Die Ausübung der politischen Rechte wird im Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (SGF) geregelt.

Die gesamten Resultate des Kantons finden Sie unter www.fr.ch und des Bundes unter www.admin.ch

Kontakt

Livio Schmutz, gemeinde@giffers.ch

Urne Öffnungszeiten

Urne beim Gemeindehaus: Am entsprechenden Wahlsonntag von 11.00 bis 12.00 Uhr

Urnenstandort

Eingangsbereich der Gemeindeverwaltung (Dorfplatz 15)

Voraussetzungen

Gestz über die Ausübung Politischer Rechte (SGF):

Art. 2 in kantonalen Angelegenheiten
1. Stimm- und wahlberechtigt in kantonalen Angelegenheiten
sind, wenn sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben:
a.)Schweizerinnen und Schweizer, die im Kanton
Wohnsitz haben;
b.)Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die
über das freiburgische Bürgerrecht verfügen oder
im Kanton Wohnsitz hatten.

2. Um ihre politischen Rechte ausüben zu können, müssen
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im
Stimmregister einer Gemeinde des Kantons entsprechend
der Bundesgesetzgebung eingetragen sein.


Art. 2a in Gemeindeangelegenheiten
1. Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten
sind, wenn sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben:
a.)Schweizerinnen und Schweizer in ihrer
Wohnsitzgemeinde;
b.)niederlassungsberechtigte Ausländerinnen und
Ausländer in ihrer Wohnsitzgemeinde, wenn sie
seit mindestens fünf Jahren im Kanton Wohnsitz
haben (C-Ausweis).

Brieflich abstimmen

Gesetz über die Ausübung Politischer Rechte (SGF):

Art. 18
1. Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht brieflich oder durch Abgabe bei der Gemeinde vorzeitig ausüben, sobald sie das Stimmmaterial erhalten hat.

2.Sie muss auf dem Stimmrechtsausweis unterschreiben,
andernfalls ist die Stimme ungültig

3.Das verschlossene Antwortcouvert mit dem
Stimmrechtsausweis und dem Stimmcouvert, das lediglich
den Stimmzettel oder die Wahlliste enthält, muss:
a.)entweder rechtzeitig der Post übergeben werden,
so dass es vor der Schliessung des Urnengangs
beim Wahlbüro eintrifft; die Portokosten gehen
grundsätzlich zu Lasten der stimmberechtigten
Person;
b.)oder bis spätestens vor der Öffnung des
Stimmlokals am Sonntag bei der
Gemeindeschreiberei oder an einem vom Gemeinderat
bezeichneten Ort ab.